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20% sparen - Fenster und Haustüren
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
20% der Kosten können geltend gemacht werden. Grundlage ist der neue § 35c EStG. Voraussetzung ist für die Förderung nach § 35c EStG , dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Geförderte energetische Maßnahmen sind: 1. Wärmedämmung von Wänden, 2. Wärmedämmung von Dachflächen, 3. Wärmedämmung von Geschossdecken, 4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren, 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, 6. Erneuerung der Heizungsanlage, 7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und 8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind. Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr ermäßigt sich die Steuer um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14 000 Euro und im übernächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt.
Wenn die Rechnung beispielsweise 20.000 EUR beträgt, ermäßigt sich die Steuer um 2 x 7 % und einmal 6 %, d. h. im ersten und zweiten Jahr jeweils 1.400 EUR Steuerersparnis im dritten Jahr 1.200 EUR, insgesamt 4.000 EUR (20 % von 20.000 EUR).
Wenn Sie die Steuerermäßigung geltend machen möchten, informieren Sie uns bei der Auftragserteilung. Wir stellen Ihnen dann eine Fachunternehmerbescheinigung aus, die Sie zusammen mit der Rechnung Ihrer Steuererklärung beifügen.